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Dem Vereinspräsidenten gefiel eine Entscheidung des Fachwarts
Schwimmen nicht. Er wandte sich daher an eine Tageszeitung. Diese
brachte einen kritischen Artikel. Das gefiel dem Fachwart wiederum
nicht, und die Fachsparte (!) Schwimmen klagte beim Landesschiedsgericht.
Dieses gab der Klage statt, worauf der Vereinspräsident Rechtsmittel
beim Gruppenschiedsgericht einlegte. Dieses hob die Entscheidung
des Vordergerichts auf.
Entscheidend war das Problem der Parteifähigkeit der Fachsparte
Schwimmen, das das Gruppenschiedsgericht von Amts wegen überprüfen
musste. Zunächst stellte es fest: Für die Vertretung des
LSV gälte allein § 26 BGB. Danach liegt die rechtliche
Vertretung beim Vorstand, der sich allerdings vertreten lassen kann.
Die entsprechende Vollmacht wurde aber nicht vorgelegt und war auch
nach Auskunft des LSV-Präsidenten nicht zu erwarten. Es sei
unstrittig, dass der Fachwart in einem Disziplinarverfahren eine
Disziplinarklage beim Schiessgericht erheben kann, wenn seine Disziplinarberechtigung
nach seiner Meinung nicht ausreicht. Er hat aber nicht geklagt,
sondern die Fachsparte Schwimmen. Das ergäbe sich aus der Klage
und dem übrigen Schriftverkehr. Auch sein Stellvertreter hat
in einem Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen. Die Fachsparte
Schwimmen ist aber nach der Satzung des LSV weder eine Gliederung
(wie z.B. ein Bezirk) noch ein Organ oder ein Mitglied des LSV.
Sie sei vielmehr (nur) eine Gruppierung unter fachlichen Gesichtspunkten.
Ihr fehle aber die Prozessvoraussetzung der Parteifähigkeit
nach § 10 RO. Die Klage der Fachsparte war daher unzulässig
und abzuweisen.
Zum Schluss hat das Schiedsgericht den Vertretern des Klägers
(Rechtsanwälte) einen guten Rat erteilt: Der Gang zum Schiedsgericht
sei der satzungsmäßige und bessere Weg, wenn man mit
einer Entscheidung des Fachwartes nicht einverstanden ist.
Gerhard Dierich
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