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WB-Ecke

(31) Fachsparte im Schiedsgerichtsverfahren nicht parteifähig

Dem Vereinspräsidenten gefiel eine Entscheidung des Fachwarts Schwimmen nicht. Er wandte sich daher an eine Tageszeitung. Diese brachte einen kritischen Artikel. Das gefiel dem Fachwart wiederum nicht, und die Fachsparte (!) Schwimmen klagte beim Landesschiedsgericht. Dieses gab der Klage statt, worauf der Vereinspräsident Rechtsmittel beim Gruppenschiedsgericht einlegte. Dieses hob die Entscheidung des Vordergerichts auf.

Entscheidend war das Problem der Parteifähigkeit der Fachsparte Schwimmen, das das Gruppenschiedsgericht von Amts wegen überprüfen musste. Zunächst stellte es fest: Für die Vertretung des LSV gälte allein § 26 BGB. Danach liegt die rechtliche Vertretung beim Vorstand, der sich allerdings vertreten lassen kann. Die entsprechende Vollmacht wurde aber nicht vorgelegt und war auch nach Auskunft des LSV-Präsidenten nicht zu erwarten. Es sei unstrittig, dass der Fachwart in einem Disziplinarverfahren eine Disziplinarklage beim Schiessgericht erheben kann, wenn seine Disziplinarberechtigung nach seiner Meinung nicht ausreicht. Er hat aber nicht geklagt, sondern die Fachsparte Schwimmen. Das ergäbe sich aus der Klage und dem übrigen Schriftverkehr. Auch sein Stellvertreter hat in einem Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen. Die Fachsparte Schwimmen ist aber nach der Satzung des LSV weder eine Gliederung (wie z.B. ein Bezirk) noch ein Organ oder ein Mitglied des LSV. Sie sei vielmehr (nur) eine Gruppierung unter fachlichen Gesichtspunkten. Ihr fehle aber die Prozessvoraussetzung der Parteifähigkeit nach § 10 RO. Die Klage der Fachsparte war daher unzulässig und abzuweisen.

Zum Schluss hat das Schiedsgericht den Vertretern des Klägers (Rechtsanwälte) einen guten Rat erteilt: Der Gang zum Schiedsgericht sei der satzungsmäßige und bessere Weg, wenn man mit einer Entscheidung des Fachwartes nicht einverstanden ist.

Gerhard Dierich

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Letzte Aktualisierung: 31.10.2003 •  webmaster@swimpool.de